Informationen zu §14a EnWG
Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur dient dazu, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Speicher und Ladeeinrichtungen für E-Autos sicher und zügig in das Stromnetz integrieren zu können.
Auf den folgenden Seiten möchten wir darüber informieren, was dies für Sie und Ihren Netzabschluss bedeutet.
Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?
Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Stromspeichern zu installieren. Diese effizienten Verbrauchseinrichtungen sollten nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass ihre Integration in das Stromnetz zuverlässig und störungsfrei erfolgt, um eine kontinuierliche Energieversorgung zu gewährleisten. Mit der neuen Regelung ist es dem Netzbetreiber künftig untersagt, den Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannungsebene mit der Begründung möglicher lokaler Netzüberlastung abzulehnen oder zu verzögern. Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber das Recht, bei drohender akuter Beschädigung oder Überlastung seines Netzes die Belastung durch temporäres "Dimmen" (Begrenzung des Strombezugs auf ein Minimum) des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Sie als Netzkunde profitieren im Gegenzug von einem reduzierten Netzentgelt.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:
- nicht öffentliche Ladepunkte (z.B. Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Kälteanlagen
- Stromspeicher mit Netzbezug aus dem öffentlichen Netz
mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.
Nachtstromspeicherheizungen oder andere Verbrauchsanlagen sind nicht von der Regelung betroffen.
Wann tritt die Neuregelung in Kraft?
Die neuen Regelungen zur §14a EnWG-Festlegung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Für bereits existierende steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz bis zum
31.12.2028. Das bedeutet, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung, Kälteanlage oder einen Stromspeicher ohne Steuerung betreiben, ändert sich für Sie vorerst nichts. Sie müssen keine aktiven Maßnahmen ergreifen.
Häufig gestellte Fragen zum § 14a EnWG
Finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.
Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?
- Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen.
Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushalts- und Gewerbestroms wird nicht gedimmt. Für den Betrieb Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen garantieren wir zur jeder Zeit eine Mindestleistung. Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle.
Was muss ich bei Anschaffung einer steuerbare Verbrauchseinrichtungen beachten?
- Die neue Regelung betrifft Sie ausschließlich, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Die Art der Reduzierung ist dabei für Sie frei wählbar und kann entweder Modul 1 umfassen, einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag, oder Modul 2, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Weitere Informationen finden Sie in der Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500) sowie in unserem Preisblatt (https://www.rng.de/netzentgelte-strom).
- Die Installation sowie die elektrische Anlage muss den „technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB)“ als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der RNG entsprechen (https://www.rng.de/bedingungen-und-verordnungen). Sprechen Sie hierfür Ihren Elektrofachbetrieb an.
Wie melde ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
- Für die Anmeldung und Meldung der technischen Daten einer Ladeeinrichtung nutzen Sie bitte die Onlineanmeldung unter: https://www.rng.de/elektromobilitaet-und-netzanschluss
- Für die Anmeldung und Meldung der technischen Daten einer Wärmepumpenheizung nutzen Sie mit Ihrem Elektroinstallationsunternehmen bitte das Formular Datenblatt Wärmepumpe
- Für die Anmeldung und Meldung der technischen Daten eines Stromspeichers nutzen Sie mit Ihrem Elektroinstallationsunternehmen bitte das Formular Datenblatt Speichersystem
- Die Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der Wahl der Entgeltreduzierung und der Festlegung des Messkonzepte erfolgt über ein eigenes Formular im Rahmen der Inbetriebsetzung und ggf. Zählerstellung. Hierfür sind Ihre Angaben die Ihres Elektroinstallationsunternehmen erforderlich.
Vereinbarung_Inbetriebsetzung steuerbare Verbrauchseinrichtung RNG (PDF, 399 kB)
Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine SteuVE habe?
- Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nicht tätig werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
- Wenn Sie eine SteuVE haben, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurde und bereits im Betrieb ist, können Sie diese trotzdem gemäß § 14a EnWG in das neue Modell überführen. Sprechen Sie uns dafür gerne an.
- Es kann sein, dass Sie zusätzliche Technik verbauen müssen, um die Steuerbarkeit zu realisieren.
Meine Bestandsanlage ist bereits nach §14a EnWG angemeldet. Was muss ich beachten?
- Bestehende Anlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angemeldet sind, müssen erst bis zum Ende des Jahres 2028 in das neue Modell gemäß § 14a überführt werden. Eine rechtzeitige Information darüber erfolgt von unserer Seite aus. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Anlage freiwillig vorher in das neue Modell zu überführen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
- (Nachtstrom-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz und können nicht in das Modell gemäß §14a EnWG überführt werden.
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