§ 19 StromNEV-Umlage
Folgendes müssen Sie beachten, um eine endgültige Zuordnung zur B - Letztverbrauchergruppe zu erhalten:
Grundsätzlich kann eine Kategorisierung in die B - Letztverbrauchergruppe nur für Mengen ab 1 GWh erfolgen. Ab dem Jahr 2019 gibt es diese Privilegierung ausschließlich nur noch für die § 19 StromNEV-Umlage.
Die Mitteilung des Kunden muss bei der RNG spätestens zum 31.03. des Folgejahres vorliegen.
Diese Mitteilung kann formlos erfolgen, muss jedoch die folgenden Informationen beinhalten:
- Name und Adresse des Kunden
- Marktlokation (MaLo)
- Tatsächlich bezogene Jahresmenge mit Angabe des jeweiligen Jahres (je MaLo)
- Bestätigung, ob es sich bei mehreren Zählpunkten um eine Abnahmestelle gemäß § 2, Punkt 1 KWKG 2016 handelt
- Die Angabe, ob der Strom an der Entnahmestelle (MaLo) komplett selbst verbraucht wurde oder ob er teilweise an Dritte weitergeleitet wurde.
Sofern der Kunde Strommengen an Dritte weitergeleitet hat:
- Name und Adresse des Dritten/der Dritten
- An Dritte weitergeleitete Strommenge und zusätzlich die Angabe, ob diese Drittmenge 1. entweder ohne Entgelt weitergeleitet wird oder 2. einem Sondervertragskunden* (SVK) zuzuordnen ist (d.h. der Dritte wird oberhalb Niederspannung (NS) versorgt oder seine Jahresentnahme ist > 30.000 kWh und die bezogene Leistung beträgt in mind. 2 Monaten > 30 kW) oder 3. einem Tarifkunden* (TK) zuzuordnen ist (d.h. der Dritte ist in Niederspannung (NS) versorgt bzw. ist kein SVK siehe 2. )
*im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung
Bitte beachten Sie, dass die an Dritte weitergeleitete Menge über eine geeichte Messung erfasst werden muss.
Gerne können Sie uns Ihre Meldungen an kwk-umlagen@rng.de senden.
Ermittlung der weitergeleiteten Menge für die Meldung zur Reduzierung der Umlage gemäß § 19 StromNEV
Für die Ermittlung der weitergeleiteten Mengen an Dritte für eine Reduzierung der Umlage gemäß § 19 StromNEV gilt folgendes zu beachten:
Vorgaben zur Messung und Schätzung nach § 46 EnFG
Im Absatz 1 wird als Grundsatz klargestellt, dass Strommengen, für die volle oder anteilige Umlagen zu zahlen sind, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und abzugrenzen sind.
Absatz 2 normiert Fälle, in denen es abweichend von Absatz 1 keiner Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf. Es bleibt – wie nach § 62b Abs. 2 EEG 2021 – dabei, dass die Abgrenzung nur dann unterbleiben kann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung des höchsten Umlagesatzes aufgrund der Menge des privilegierten Stroms für den der höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist. Dieses ist uns als Netzbetreiber explizit nachzuweisen.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auf den BNetzA-Leitfaden "Messen und Schätzen" hinweisen, in dem diese Sachverhalte nochmals ausführlich erläutert sind.
Um eine reibungslose Abwicklung Ihrer Meldung zu gewährleisten, müssen die oben aufgeführten Kriterien beachtet und angewendet werden.