Privilegierung von Wärmepumpen

Mit der Einführung des Energiefinanzierungsgesetzes zum 01.01.2023 ist eine Privilegierung von Umlagen für Wärmepumpen möglich. Die Umlagen KWKG und §17f EnWG können unter den aufgeführten Voraussetzungen privilegiert werden.

Privilegierung:

Es ist eine Privilegierung der Wärmepumpen ab der Neustellung, frühstens jedoch zum 01.01.2023 möglich.
Ausnahmen: Keine Privilegierung für Betreiber von Wärmepumpen, wenn (i) sie "Unternehmen in Schwierigkeiten" sind (§ 2 Nr. 20 EnFG -d.h. Unternehmen, die auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeiten gezwungen sein werden, wenn der Staat nicht eingreift - vgl. ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1/6) oder (ii) gegen sie Beihilferückforderungsansprüche bestehen. Vgl. § 22 EnFG.

Voraussetzung:

Die Wärmepumpe muss über einen eigenen Zählpunkt verfügen (vgl. § 22 Abs. 1 EnFG).
Ist kein eigener Zähler für die Wärmepumpe gegeben, so muss jedoch zwingend die Zeitgleichheit gegeben sein und die Menge, welche für die WP anfällt (rechnerisch durch eine Messeinrichtung ermittelt) durch den NN mitgeteilt werden.

Meldungsform:

Die Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einem sachkundigen Dritten ermöglichen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können.

Um die Privilegierung zu erhalten ist es erforderlich, dass Sie uns die entsprechenden Daten und Werte gemäß der beigefügten Anlage mitteilen. Bitte verwenden Sie ausschließlich die beigefügte Anlage, so dass wir die Privilegierung ohne Rückfragen und Verzögerungen einstellen können. Senden Sie uns diese Anlage bitte an folgendes Email-Postfach:

vertragsmanagement@rng.de

Anlage Wärmepumpen:

  • Privilegierung Wärmepumpen (XLS, 11 kB)