Einspeisung - die wichtigsten Fragen im Überblick

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Technik, Einbau, Abrechnung und vieles mehr.

Einspeisung

Allgemein

Wohin sollen die Einspeiserunterlagen (z. B. Anschlussanfragen, Inbetriebsetzungsprotokoll usw. gesendet werden?

Hier finden Sie die Übersicht an wen sie sich je nach Anlagestandort wenden können:

Einspeiseranlagen anmelden

Ich benötige einen Einspeisevertrag. Woher bekomme ich den?

Sie kommen ohne einen separaten Vertrag aus. Die Anschlusszusage beinhaltet alle nötigen Regelungen, die zur Abwicklung von Eigenerzeugungsanlagen notwendig sind.

Meine Anschlusszusage ist abgelaufen. Was muss ich tun?

Für die Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie eine Frist von sechs Monaten.
Sofern Sie die Anschlusszusage in diesem Zeitraum nicht unterzeichnet und zurückgesandt haben, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben.
Sollten Sie weiterhin oder in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage haben, stellen Sie bitte eine erneute Anfrage.
Ab Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie sechs Monate lang Zeit die Anlagen zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

Ich möchte die Leistung meiner Anlage verändern. Was ist zu tun?

Sofern Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage erweitern möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage bzw. einen Antrag auf Anschluss einer Photovoltaikanlage. Photovoltaik- und KWK Anlagen können Sie über unsere Onlineanmeldung beantragen.

Finden Sie hier Ihre Ansprechpartner je nach Anlagenstandort.

Im Fall einer Außerbetriebnahme oder Verkleinerung Ihrer Eigenerzeugungsanlage (z. B. bei Modulrückbau ihrer Photovoltaikanlage) setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Was muss ich bei mehreren Anlagen auf meinem Grundstück beachten?

Bei mehreren Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind diese gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von ihrer Leistung her zusammen zu fassen.

Durch die Zusammenfassung nach EEG müssen ggf. andere technische Vorgaben erfüllt werden.

Auswirkung auf die Vergütung

Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude oder Betriebsgelände und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß EEG zusammen zu fassen. Zusätzlich kann nach dem EEG die Höhe des Vergütungssatzes der Photovoltaikanlage sinken.

Bei Gebäude-Photovoltaikanlagen sind die Vergütungssätze derzeit gestaffelt (aktuell bei <10, <40 und <100 kWp), daher kann die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage durch die Zusammenfassung in die nächst höhere Kategorie fallen. Die Zusammenfassung ist unanhängig von den Eigentumsverhältnissen der Anlagen.

Sollten Sie sich unsicher bezüglich der Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück oder Gebäude sein, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Elektroinstallateur bzw. den Errichter Ihrer Anlage.

Welche Voraussetzungen müssen zur Inbetriebnahme erfüllt werden?

Die Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen ist im EEG geregelt.
Bei KWK-Anlagen ist die Inbetriebnahme gleichzusetzen mit der Erstaufnahme des Dauerbetriebes.
Bitte lassen Sie uns das von Ihnen und Ihrem Elektroinstallateur unterschriebene Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt zukommen.

Ich habe noch keine Steuernummer erhalten. Was soll ich angeben?

Sofern Sie 19 % Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, ist es für die Vergütungsauszahlung erforderlich, die Steuernummer schnellstmöglich nachzureichen. Bitte geben Sie zunächst Ihre aktuelle Steuernummer an.

Warum soll ich einen Umsatzsteuersatz angeben und welchen?

Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer ist wichtig für die Erstellung der Gutschrift. Die Höhe Ihres Umsatzsteuersatzes kann beim zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater erfragt werden.

Abrechnung

Welche Werte werden für die erste Einspeiseabrechnung zu Grunde gelegt?

Für die erste Abrechnung wird an Hand der im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt angegebenen Daten ein Prognosewert für die Einspeisung ermittelt.

Wann erhalte ich meine Einspeisevergütung?

Sobald Ihre Messeinrichtung(en) eingebaut wurde(n), lassen Sie uns bitte die noch erforderlichen Unterlagen für Ihre Erzeugungsanlage zukommen. Welche dies sind, hängt von der Art Ihrer Erzeugungsanlage ab. Sobald uns alle erforderlichen Daten für die Auszahlung der Einspeisevergütung vorliegen, werden wir diese an unsere Abrechnungsabteilung weiterleiten. Eine Auszahlung erfolgt gemäß EEG zum 15. eines Monats.

Wie erfolgt die Abrechnung bzw. die Auszahlung der Einspeisevergütung?
  1. Anlagen mit einer registrierten Lastgangmessung (RLM-Zähler):
    An Hand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt erstellt unsere Abrechnungsabteilung eine monatliche Abschlagsgutschrift. Zum Jahresende erfolgt eine Jahresendabrechnung des gesamten Jahres unter Einbeziehung der bereits monatlich erstellen Abschlagsgutschriften. Grundlage bilden die allgemeinen Vergütungsvorschriften gemäß dem EEG in der jeweils gültigen Fassung sowie der monatlich fernausgelesenen Abrechnungsmengen.
  2. Anlagen mit einer Lastprofil-Messung (Zweirichtungs-Haushaltszähler):
    An Hand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt erstellt unsere Abrechnungsabteilung einen Abschlagsplan für Sie. Dieser Abschlagsplan wird Ihnen auf dem Postweg zugestellt. Darin finden Sie Ihre monatlichen Zahlungen (Abschläge).
    Die Erläuterungen zu den unterschiedlichen Messeinrichtungen finden Sie unter dem Punkt Messung.
    Bei Fragen zur Abrechnung stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0221 178 66693 gerne zur Verfügung.
Wie hoch ist mein Vergütungssatz?

Die aktuell gültigen Vergütungssätze sind auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht (www.bnetza.de). Diese Vergütungssätze sind energieartspezifisch und zusätzlich abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie dem Inbetriebnahmedatum, der Anlagenleistung und der Anlagenart.

Was ist bei einer Stromsteuerbefreiung zu beachten?

Die Höhe der gesetzlichen Förderung (anzulegender Wert) verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

Zur Ermittlung der zulässigen Vergütungshöhe durch den Netzbetreiber ist es notwendig, dass der Anlagenbetreiber zu einer Stromsteuerbefreiung eine Mitteilung macht.

Wo kann ich meine Zählerstände melden?

Ihren Zählerstand können SIe uns jederzeit über das auf der Homepage der RNG hinterlegte Formular melden.

Warum werden die Einspeisevergütung und meine Stromrechnung nicht miteinander verrechnet?

Die in das allgemeine Verteilnetz eingespeiste Energie Ihrer Erzeugungsanlage wird durch den Verteilnetzbetreiber (hier die Rheinische NETZGesellschaft mbH) vergütet. Die Abrechnung des Stroms, den Sie aus dem Netz beziehen, erfolgt durch den jeweiligen Stromversorger (z. B. Ihr Stadtwerk). Durch die Vorgabe des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss eine strickte Trennung zwischen Stromversorger und Verteilnetzbetreiber gegeben sein. Aus diesem Grund können Ihre Stromrechnung und die Einspeisevergütung nicht miteinander verrechnet werden.

Messung

Was ist ein RLM-Zähler?

Die Abkürzung RLM steht für die registrierte Lastgangmessung. Ein solcher RLM-Zähler ist bei Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verpflichtend. Er wird aber auch schon z. B. bei einem Verbrauch von ca. 100.000 kWh pro Jahr verbaut. Der RLM-Zähler misst viertelstündlich den Verbrauch, die Leistung und die Blindarbeit und sendet diese Werte an den Messstellenbetreiber.

Ab wie viel kVA wird eine Wandlermessung nötig?

Die aktuellen Wandlergrenzen finden Sie in unseren Technischen Anschlussbedingungen (TAB).

Wie kann ich einen Zähler beantragen?

Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Elektroinstallateur in Verbindung.

Wann erhalte ich den Zähler?

Nach der Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift der Anschlusszusage und nach Erhalt des Inbetriebsetzungsauftrages Strom wird der Zähler versandt bzw. eingebaut.

Was kostet der Zähler für eine Erzeugungsanlage?

Die Höhe der von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt auf unserer Homepage.

Ich habe das Gefühl, mein Zähler misst nicht richtig. Was muss ich tun?

Bitte sprechen Sie zuerst Ihren Elektroinstallateur an, wenn Sie Unstimmigkeiten in der Messeinrichtung feststellen. Kann dieser das Problem nicht beheben, wenden Sie sich gerne an uns. Es wird dann gemeinsam entschieden, ob eine Zählerüberprüfung oder ein Zählerwechsel vorgenommen werden soll.

Wer liest wann den Zähler ab?

Eine Ablesung der Zähler muss durch den Anlagenbetreiber gemäß seiner Meldepflicht zur Jahresendabrechnung selbst durchgeführt werden. Die Zählerstände sind anschließend über die Homepage zu erfassen bzw. können in Ausnahmefällen per Mail mitgeteilt werden.

Wie lese ich den Zähler ab? Was bedeuten die OBIS Kennzahlen?

OBIS steht für "Object Identification System".

OBIS-Kennzahlen werden zur eindeutigen Identifikation von Messwerten (Energiemengen, Zählerstände) und auch abstrakter Daten beim elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Kommunikationspartnern (Netzbetreiber, Stromlieferant) verwendet.

OBIS-Kennzahlen sind internationaler Standart und in IEC 62056-61 für das Medium elektische Energie veröffentlicht.

Die häufigsten verwendeten OBIS-Kennzahlen bei Haushalts-, Kleingewerbe- und Einspeiseanlagen sind:

OBIS 1.8.1 Wirkarbeit Bezug Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

OBIS 1.8.2 Wirkarbeit Bezug Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

OBIS 1.8.0 Wirkarbeit Bezug gesamt (Summe aller tarifunterschiedenen Zählerstände)

OBIS 2.8.1 Wirkarbeit Lieferung Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

OBIS 2.8.2 Wirkarbeit Lieferung Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

OBIS 2.8.0 Wirkarbeit Lieferung (Summer aller tarifunterschiedenen Zählerstände "Einspeisung"

Da es bei der Lieferung keine unterschiedlichen Tarife gibt, werden in der Abrechnung zur Lieferung die OBIS-Kennzahlen 2.8.1 und 2.8.2 addiert und als 2.8.0 ausgewiesen.

Ich habe eine registrierende Lastgangmessung. Wie kann ich meine Daten selbst einsehen?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Lastgangmessung an unser Einspeisemanagement.

Kann bei PV-Anlagen auch später noch von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt werden?

In den meisten Fällen ist eine spätere Umsetzung des Messkonzeptes möglich. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie eine nachträgliche Umstellung des Messkonzeptes wünschen.