Unter atypischen Netznutzern versteht man Kunden, welche im Vergleich zu den übrigen Netznutzern in einem Spannungsebenenhochlastzeitraum eine Lastabsenkung aufweisen. Tritt bei einem Netznutzer dieses Verhalten auf, ist er grundsätzlich berechtigt ein individuelles Netzentgelt zu verlangen. Weiterhin muss der Kunde, um anspruchsberechtigt zu sein, eine spannungsebenenspezifische Erheblichkeitsschwelle und eine Bagatellgrenze überschreiten.
Die Hochlastzeitfenster sind auschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten, da der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast an diesen Tagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist.
Weitere Informationen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur eingesehen werden.
Stand 17.10.2024 gültig ab 01.01.2025
Die angegebenen Zeitstempel bilden jeweils den Beginn einer Zeitscheibe (des jeweiligen Viertelstundenwertes) ab. Ein hier angegebenes Zeitfenster bspw. von 16:45 - 19:30 Uhr dauert von 16:45 - 19:44:59 Uhr an.
Archiv Hochlastzeitfenster
Stand 31.10.2019 gültig ab 01.01.2020
Stand 31.10.2020 gültig ab 01.01.2021
Stand 31.10.2021 gültig ab 01.01.2022
Stand 31.10.2022 gültig ab 01.01.2023
Stand 05.10.2023 gültig ab 01.01.2024
Die Schwachlastzeiten sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festzulegen. Im Netzgebiet der Rheinische NETZGesellschaft mbH wurde die Schwachlastzeit wie folgt festgestellt:
NT: 23:45 - 05:45 Uhr
Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV, ist hierfür Vorraussetzung, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlastverbrauch gemäß den im Internet veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber die betreffende Entnahmestelle gesondert mit.
Die individuellen Netzentgelte sind auf dem Preisblatt für dieses Netzgebiet veröffentlicht.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Die Rheinische NETZGesellschaft mbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nach der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ENWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Die Rheinische NETZGesellschaft mbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nach der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ENWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014 [Az.: BK4-13-739].
§ 19 Abs. 3 StromNEV
Die Rheinische NETZGesellschaft mbH ermittelt die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel je Lieferstelle, sofern bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer gegeben ist. Das Entgelt berechnet sich dann aus den individuell zurechenbaren Kosten. Diese Kosten orientieren sich gemäß § 4 StromNEV an den relevanten Parametern (wie Anzahl genutzter Betriebsmittel, Kabellänge, Arbeit, Leistung etc.). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktadresse: info@rng.de.