Netzentgelte Strom

Preisblätter

Seit dem 01.01.2009 unterliegen die Netzentgelte den Bestimmungen der Anreizregulierung und sind so berechnet, dass in Summe die von der BNetzA festgelegten Erlösobergrenzen für das jeweilige Jahr eingehalten werden.

Die Rheinische NETZGesellschaft mbH passt ihre Preise gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 01.01. eines Jahres an. Aus diesem Grunde werden die Verbräuche aller Netzkunden ohne registrierende Leistungsmessung jährlich zum Stichtag 31.12. rechnerisch abgegrenzt, sofern keine abgelesenen Werte vorliegen.

Vorläufige Netznutzungsentgelte 2025

Die nachfolgenden Preisblätter werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die voraussichtlichen Netzentgelte ab dem 01.01.2025 dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse für das Jahr 2025 ermittelt wurden. Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich.

Die verbindlichen Netzentgelte für 2025 werden unverzüglich nach Vorliegen aller bestimmenden Faktoren abschließend ermittelt und rechtzeitig vor dem 01.01.2025 bekannt gegeben.

Das elektronische Preisblatt wird automatisch allen Lieferanten zur Verfügung gestellt.


Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Gemäß § 13 Abs. 3 StromNZV berechnen Betreiber von Stromnetzen für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. 

Vergütung vermiedener Netznutzung

Hochlastzeitfenster

Unter atypischen Netznutzern versteht man Kunden, welche im Vergleich zu den übrigen Netznutzern in einem Spannungsebenenhochlastzeitraum eine Lastabsenkung aufweisen. Tritt bei einem Netznutzer dieses Verhalten auf, ist er grundsätzlich berechtigt ein individuelles Netzentgelt zu verlangen. Weiterhin muss der Kunde, um anspruchsberechtigt zu sein, eine spannungsebenenspezifische Erheblichkeitsschwelle und eine Bagatellgrenze überschreiten.

Die Hochlastzeitfenster sind auschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten, da der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast an diesen Tagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist.

Weitere Informationen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur eingesehen werden.

Stand 17.10.2024 gültig ab 01.01.2025

Jahreszeit
Zeitraum
___________________

Spannungsebene

Frühjahr
01.03. - 31.05.
von bis

Sommer
01.06. - 31.08.
von bis

Herbst
01.09. - 30.11.
von bis

Winter
01.12. - 28./29.02.
von bis

HS



09:45 - 15:30
17:15 - 20:15

09:15 - 20:30

HS/MS



12:15 - 13:30
18:00 - 19:30⁢

09:45
⁢10:15 - 16:00
17:30 - 20:15⁢

MS



18:00 - 19:30

11:00 - 16:00
17:15 - 20:15

MS/NS



19:00 - 19:15

18:00 - 20:15

NS



19:00 - 19:15

18:00 - 20:15

Die angegebenen Zeitstempel bilden jeweils den Beginn einer Zeitscheibe (des jeweiligen Viertelstundenwertes) ab. Ein hier angegebenes Zeitfenster bspw. von 16:45 - 19:30 Uhr dauert von 16:45 - 19:44:59 Uhr an.

Archiv Hochlastzeitfenster

Stand 31.10.2019 gültig ab 01.01.2020

Jahreszeit
Zeitraum
___________________

Spannungsebene

Frühjahr
01.03. - 31.05.
von bis

Sommer
01.06. - 31.08.
von bis

Herbst
01.09. - 30.11.
von bis

Winter
01.12. - 28./29.02.
von bis

HS



11:15 - 11:30
12:00 - 13:45
16:45 - 19:00

08:15 - 16:15
16:45 - 19:30

HS/MS




08:45 - 16:00
16:45 - 19:30

MS




10:30 - 14:00
17:00 - 19:30

MS/NS




17:30 - 19:45

NS




17:30 - 19:45

Stand 31.10.2020 gültig ab 01.01.2021

Jahreszeit
Zeitraum
___________________

Spannungsebene

Frühjahr
01.03. - 31.05.
von bis

Sommer
01.06. - 31.08.
von bis

Herbst
01.09. - 30.11.
von bis

Winter
01.12. - 28./29.02.
von bis

HS



10:15 - 19:15

08:30 - 19:30

HS/MS



11:45 - 19:15

08:30 - 19:30

MS



12:15 - 13:30
16:45 - 19:15

10:00 - 19:30

MS/NS



17:30 - 19:15

16:45 - 19:45

NS



17:30 - 19:15

16:45 - 19:45

Stand 31.10.2021 gültig ab 01.01.2022

Jahreszeit
Zeitraum
___________________

Spannungsebene

Frühjahr
01.03. - 31.05.
von bis

Sommer
01.06. - 31.08.
von bis

Herbst
01.09. - 30.11.
von bis

Winter
01.12. - 28./29.02.
von bis

HS



12:30 - 13:00
16:15 - 19:00

09:45 - 14:30
16:15 - 19:30

HS/MS



11:00
12:30 - 13:30
15:00 - 19:00

10:15 - 14:30
16:00 - 19:30

MS



16:30 - 18:45

11:30 - 13:30
16:30 - 19:30

MS/NS



17:45 - 18:30

16:45 - 19:30

NS



17:45 - 18:30

16:45 - 19:30

Stand 31.10.2022 gültig ab 01.01.2023

Jahreszeit
Zeitraum
___________________

Spannungsebene

Frühjahr
01.03. - 31.05.
von bis

Sommer
01.06. - 31.08.
von bis

Herbst
01.09. - 30.11.
von bis

Winter
01.12. - 28./29.02.
von bis

HS



09:15 - 18:45

10:00 - 14:00
15:30
17:00 - 19:00

HS/MS



09:30 - 19:00

10:00 - 15:45
16:30 - 19:15

MS



10:30 - 14:30
15:00 - 19:00

10:00 - 19:15

MS/NS



17:00 - 19:00

16:15 - 19:30

NS



17:15 - 19:00

16:15 - 19:30


Stand 05.10.2023 gültig ab 01.01.2024

Jahreszeit
Zeitraum
___________________

Spannungsebene

Frühjahr
01.03. - 31.05.
von bis

Sommer
01.06. - 31.08.
von bis

Herbst
01.09. - 30.11.
von bis

Winter
01.12. - 28./29.02.
von bis

HS

⁢10:00 - 11:30
12:00 - 13:15
18:15 - 18:45

12:30 - 13:00

12:45 - 13:15
17:15 - 18:30

09:00 - 19:15

HS/MS

12:15 - 13:00
18:45 - 19:00



09:00 - 19:15

MS




10:00 - 14:30
16:15 - 19:15

MS/NS




16:45 - 19:30

NS




16:45 - 19:30

Schwachlastzeiten

Die Schwachlastzeiten sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festzulegen. Im Netzgebiet der Rheinische NETZGesellschaft mbH wurde die Schwachlastzeit wie folgt festgestellt:

NT: 23:45 - 05:45 Uhr

Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV, ist hierfür Vorraussetzung, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlastverbrauch gemäß den im Internet veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber die betreffende Entnahmestelle gesondert mit.

§ 19 StromNEV

Die individuellen Netzentgelte sind auf dem Preisblatt für dieses Netzgebiet veröffentlicht.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Die Rheinische NETZGesellschaft mbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nach der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ENWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014.

§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Die Rheinische NETZGesellschaft mbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nach der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ENWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014 [Az.: BK4-13-739].

§ 19 Abs. 3 StromNEV

Die Rheinische NETZGesellschaft mbH ermittelt die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel je Lieferstelle, sofern bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer gegeben ist. Das Entgelt berechnet sich dann aus den individuell zurechenbaren Kosten. Diese Kosten orientieren sich gemäß § 4 StromNEV an den relevanten Parametern (wie Anzahl genutzter Betriebsmittel, Kabellänge, Arbeit, Leistung etc.). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktadresse: info@rng.de.

Archiv Netzentgelte

Die historischen Preisblätter der letzten drei Jahre finden Sie über die Dokumentensuche.