Der Letztverbraucher oder der vom Letztverbaucher beauftragte Lieferant gibt dem KAB sein Anliegen bekannt, dass er nicht mehr vom KAB, sondern von einem anderen Lieferanten mit Energie beliefert werden möchte und für die Abwicklung des Prozesses "Lieferbeginn" gemäß GPKE die relevanten Identifikatoren benötigt. Dieser "Vorprozess" ist nicht standardisiert und wird bilateral zwischen dem Letztverbraucher und dem Kundenanlagenbetreiber abgewickelt. Diesem Vorprozess ist oftmals ein gescheiterter Lieferantenwechsel mit dem Netzbetreiber nach GPKE vorausgegangen.
Der KAB bestellt beim NB Marktlokation/Messlokation zur Ermöglichung eines Lieferantenwechsels in der Kundenanlage. Dafür ist es erforderlich, dass der KAB dem NB die erforderlichen Stammdaten des Letztverbrauchers mitteilt. Dies erfolgt über das Formblatt "Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage". Der NB prüft die Anfrage und teilt dem KAB entweder die Marktlokation/Messlokation mit oder, dass er dessen Anfrage nicht bearbeiten kann.
Die weitere Kommunikation zwischen Netzbetreiber und dem Lieferanten erfolgt dann über die Standard-Marktkommunikation.
Der Letztverbraucher kündigt sinen bestehenden Liefervertrag. Der Letztverbraucher beauftragt den NB/Messstelenbetreiber mit dem Ausbau der Messeinrichtung zum Lieferende. Der Netzbetreiber deaktiviert daraufhin die Marktlokation und verändert die Abrechnungsregel für die Haupt-/Übergabemessung entsprechend.
Hinweis: Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurük zum KAB wird wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über.
Meldet ein Lieferant die Belieferung eines Letztverbrauchers aus der Kundenanlagebeim NB ab, ohne, dass dem NB für diesen Letztverbraucher für den gleichen Zeitpunkt eine Anmeldung eines weiteren dritte Energielieferanten vorliegt, erfolgt durch den NB die Anmeldung der Marktlokation in die Grund-/Ersatzversorgung.
Der KAB hat in diesem Szenario keine Pflichten und erhält keine Information vom Netzbetreiber über diesen Vorgang.